ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen der
FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma Bernhard-Hunstig-Str. 21,
33102 Paderborn
Geschäftsführer: Mehmet Sönmez, HRB -----, Ust-ld-Nr.: DE
§1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ,,AGB" genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des §14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma, Geschäftsführer Herr Sönmez, Bernhard-Hunstig-Str. 21, 33102 Paderborn mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch ,,Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
§2 ART, UMFANG UND AUFTRAGSDAUER DER LEISTUNG
1. Ist eine Erklärung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Im Übrigen sind Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag von der FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma unterzeichnet, das diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung von der FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§126b BGB). Mit Ausnahme des Inhabers, Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt mindestens 1 Jahr und ist unbefristet — soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Das Vertragsverhältnis kann vom Auftraggeber mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12 eines jeden Jahres und vom Auftragnehmer jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
4. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer Feiertagen) durchgeführt.
5. Die Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch die Objektleiter der Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen. Die Objektleitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.
§3 ABNAHME, GEWÄHRLEISTUNG UND REKLAMATIONEN
1. Die Reinigungsleistungen der FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber unverzüglich — spätestens bei Ingebrauchnahme— schriftlich Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Reinigungsleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme — ggf. auch abschnittsweise — spätestens ein Tag nach Fertigstellung durch die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gelten die Reinigungsleistungen als abgenommen.
3. Werden von dem Auftraggeber berechtigte Mängel der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistung gerügt, so ist die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurück zu führen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma weitergegeben hat, wird keine Haftung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma trotz einer ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist die Mängel nicht beseitigt, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verlangt werden sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf, z. b. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Abnahme der Reinigungsleistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Reinigungsleistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen auf zwei Monatsvergütungen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.
7. Wird vor Ort festgestellt, dass eine Reklamation ungerechtfertigt ist, kann das Nachbessern bzw. die erneute Reinigungsleistung durch die Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma nochmal in Rechnung gestellt werden. Und zwar in Höhe der vorher vereinbarten Preise zur Dienstleistung.
8. Eine Reklamation/Mängelrüge ist ungerechtfertigt, wenn die beauftragte Leistung zwar durchgeführt wurde, aber das Ergebnis nicht besser erzielt werden kann. Siehe Punkt 9.
9. Der Auftragnehmer garantiert grundsätzlich nie, dass alle hartnäckige Verschmutzungen, Dreck und Vergilbungen etc. restlos beseitigt bzw. entfernt werden können. Dies gilt insbesondere für ältere Fensterahmen und Rahmenteile.
§4 PREISE, KVA UND ANGEBOTE
1. Die im Angebot / Auftrag festgelegten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes / Auftrages geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. In den Preisen enthalten sind alle Kosten, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2. Die Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:
(a) Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden 90% vereinbart.
(b) Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die in § 1 vereinbarten Preise nach schriftlicher Information und unter Nachweis des Grundes durch die Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma geändert werden.
(c) Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.
(d) Eine Preisanpassung kann frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn vereinbart werden.
3. Monatspauschalen sind vertraglich vereinbart. Im Preis miteinkalkuliert sind ausfallende Reinigungen, wie z.B. durch Feiertage. Feiertage oder urlaubsbedingte Betriebsschließungen berechtigen nicht zur Rechnungskürzung bzw. Gutschrifterstellung. Die Reinigungen können alternativ vorgezogen oder nachgeholt werden. Die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma wird keinen Mehraufwand berechnen, sollten sich mehr Reinigungstage ergeben, wie es in einigen Monaten der Fall ist.
4. Angebote gelten für die Dauer von drei Monaten ab Zustelldatum und sind an den zu dem Besichtigungszeitpunkt vorgefundenen Objektzustand gekoppelt. Eine Veränderung an dem Objektzustand kann zu einer Preisanpassung führen, die von uns schriftlich angezeigt wird.
5. Im Preis sind alle Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und die Reinigungsmittel inbegriffen.
6. Kostenvoranschläge mündlich oder schriftlich durch die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma sind für diese unverbindlich. Dies gilt für Aufträge, die auf Stundenbasis beauftragt, ausgeführt und abgerechnet werden. Die tatsächlich benötigten Zeiten bei dieser Art von Beauftragung können abweichen! Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der tatsächliche Preis höher oder aber auch niedriger ausfallen kann.
7. Erstmalig ermittelte Preise bei Beauftragung auf Stundenbasis werden für darauffolgende Beauftragungen zu Pauschalpreisen umgewandelt. Die Anfahrtspauschale wird dazugerechnet. Die Arbeitsscheine/Stundenzettel unserer Kollegen müssen nach erbrachter Leistung nicht unterschrieben werden! Der Auftraggeber erklärt sich mit den notierten Zeiten einverstanden. Wird keine Unterschrift geleistet, gelten die Zeiten/Preise trotzdem als akzeptiert. Beachtung findet dabei §3 dieser AGB.
§5 HAFTUNG
Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein Versicherungsnachweis auszuhändigen. Der Auftraggeber hat nach Abnahme der Reinigungsleistungen, diese auf Ordnungsgemäßheit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Für Schäden, die der FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass derzeit ein Betriebshaftpflichtversicherungsschutz besteht – mit folgenden Versicherungssummen pro Schadensfall:
Haftpflichtversicherung in Höhe von:
€ 3.000.000.- für Personenschäden
€ 3.000.000.- für Sach- und Vermögensschäden
€ 3.000.000.- für Umweltschäden
§6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECHNUNG
1. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang fällig und zahlbar, da es sich um Lohnarbeiten handelt.
2. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles leiten wir den Vorgang ohne weitere Ankündigung an unseren Inkasso-Partner Creditreform weiter. Hierdurch entstehen dem Auftraggeber erhebliche Gebühren.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen der Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
6. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, per Email.
§7 DATENSPEICHERUNG
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
§8 ÜBERNAHMEREGELUNG
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitnehmer abzuwerben.
2. Die Abwerbung oder Einstellung von Mitarbeitern (auch von ehemaligen Mitarbeitern) ist ein Vertrauensbruch und verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung von drei Monatsvergütungen. Der Auftraggeber hat kein direktes Weisungsrecht gegenüber dem ausführenden Personal – sondern nur gegenüber dem Auftragnehmer bzw. dessen Beauftragte.
3. Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer dieses Vertrages mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht.
4. Eine Vermittlung liegt auch dann unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Vertrages mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einem seiner Beschäftigten vermuten lässt, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht.
6. In den oben genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlerprovision an den Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind in gleichem Umfang provisionspflichtig wie unbefristete.
7. Die Höhe der Vermittlerprovision beträgt das 2,5 fache des vereinbarten Honorars.
§9 REINIGUNGSMITTEL UND GERÄTE
Die Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf eigene Kosten zur Verfügung. Für alle Arbeiten werden nur hochwertige Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen - mit Ausnahme für Toiletten - nicht verwendet werden. Die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma verwendet nur zugelassene chemische Reinigungsmittel, damit keine Belästigungen oder gesundheitliche Schäden durch giftige Dämpfe entstehen können. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei hartnäckigen Verschmutzungen, muss auf chemische Mittel zurückgegriffen werden. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.
§10 SICHERHEITSEINBEHALT
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§11 SCHLÜSSEL – UND NOTFALLVORSCHRIFTEN
Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal der Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma im Rahmen des §5.
§12 AUSFÜHRUNG DURCH ANDERE UNTERNEHMEN
Die Firma FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.
§13 VERTRAGSBEGINN, VERTRAGSKÜNDIGUNG, BEAUFTRAGUNG
1. Der Vertragsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung. Das Vertragsverhältnis kann nach der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt. Weiteres siehe §2.
2. Mit seiner Beauftragung, die auch telefonisch gilt, bestätigt der Auftraggeber, unsere AGB gelesen und verstanden zu haben. Er erklärt sich mit unseren AGB einverstanden. Diese sind auf unserer Homepage einzusehen.
3. Der Auftragnehmer setzt für die vereinbarten Leistungen die erforderliche Anzahl von Arbeitskräften, sowie Kontrollpersonal ein. Der Auftragnehmer stellt sämtliche zur Reinigung benötigten Maschinen, Geräte und umweltfreundliche Reinigungsmittel. Es werden keine minderwertigen oder schädlichen Reinigungsmittel verwendet. Es ist Aufgabe der FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma, den optimalen Sauberkeitsgrad zu erreichen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht. Der Auftragnehmer überwacht die Reinigungsarbeiten und verpflichtet sich, dass das Reinigungspersonal die Bestimmungen der Hausordnung des Auftraggebers beachtet.
4. Bei Änderung des Tarifabkommens der gesetzlichen Sozialleistungen, ist die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma berechtigt, den Vertragspreis entsprechend der festgesetzten prozentualen Erhöhung monatlich anzupassen.
5. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer eine unterschriebene Vertragskopie, spätestens 7 Tage nach Beauftragung, zukommen lassen. Erhält der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist oder darüber hinaus keine unterschriebene Vertragskopie, gilt der Vertrag und unsere AGB als angenommen und ist auch ohne Unterschrift rechtsgültig!
6. Werden vereinbarte Termine kurzfristig kundenseitig abgesagt, oder sorgen äußere Wettereinflüsse für einen Ausfall der geplanten Reinigung, so ist die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma berechtigt, den gesamten geplanten Leistungsumfang zu berechnen. Änderungswünsche bzw. Terminabsagen sind bis 48 Stunden / 2 Geschäftsöffnungstage vor dem geplanten Termin möglich und kostenfrei.
§14 GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma, die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Soweit diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
4. Die FSG Glas- und Gebäudereinigungsfirma beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
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